Mitarbeiter, die Prüfungen an Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach §57b StVZO vornehmen, müssen innerhalb von 36 Monaten nach der letzten Schulung an einer 2-tägigen Wiederholungsschulung (W57b) teilnehmen. Als "Überziehungsfrist" sind maximal 2 Monate zulässig.
Schulungsdauer: 2 Tage, Teilnahmeurkunde nach §57b StVZO nach erfolgreicher Abschlussprüfung
Voraussetzung: Gültige §57b-Prüfberechtigung